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Mehr Mindestlohn, mehr Netto, mehr Rente. Darauf freuten sich Arbeitnehmer:innen im 2022

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Mehr Mindestlohn

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Mindestlohn”

  • Der Mindestlohn sichert ein angemessenes Einkommen.
  • Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Mindestlohn.
  • Das Nettoeinkommen und der Rentenaspruch beeinflussen Mindestlohn.
  • Der Arbeitgeber muss Sozialabgaben und Lohnsteuer abführen.
  • Die Arbeitnehmer müssen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen.
  • Rentenanspruch hängt von Einzahlungen in die Rentenkasse ab.
  • Der Mindestlohn kann den Rentenanspruch erhöhen.
  • Eine rechtliche Beratung bei geringem Nettoeinkommen und Rentenansprüchen empfehlenswert.
  • Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Mindestlohn kann anwaltliche Hilfe erfordern.


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Damit auch Arbeitnehmer:innen im Niedriglohnsektor ihren Lebensunterhalt bestreiten können, trat am 01. Januar 2015 das Mindestlohngesetz in Kraft. Dieses sah vor, dass das Bruttogehalt von Arbeitnehmer:innen in der Stunde mindestens 8,50 Euro betragen muss. Im Zuge steigender Lebenshaltungskosten wurde auch der Mindestlohn immer wieder angepasst. Im Jahr 2022 wurde der Mindestlohn innerhalb eines Jahres dreimal angepasst. So steigt die Lohnuntergrenze von 10,45 Euro auf 12 Euro. Doch was ist der Mindestlohn? Diese und weitere Fragen wollen wir im Folgenden beantworten.

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Neue Regelungen in 2022

Im Zuge der Energiekrise steigen die Lebenshaltungskosten für uns alle. Egal ob Gas, Strom oder der allwöchentliche Einkauf im Supermarkt – die Mehrkosten machen sich überall bemerkbar. Insbesondere Arbeitnehmer:innen im Niedriglohnsektor müssen bereits jetzt jeden Euro zweimal umdrehen, um im Monat über die Runden zu kommen. Um dem Umstand entgegenzuwirken, hat die Ampelkoalition etwas am Mindestlohn in Deutschland gedreht. Im Rahmen der Mindestlohnerhöhung stieg der Mindestlohn 2022 zum dritten Mal. Doch ein Mindestlohn von 12 Euro soll ab wann gelten? Da haben wir gute Nachrichten für Sie: Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Mindestlohn vom 01. Oktober 2022 an von vormals 10,45 Euro auf 12 Euro gestiegen ist.

Höherer Mindestlohn für Beschäftigte

Der Mindestlohn in Deutschland wurde mittlerweile zum dritten Mal innerhalb eines Jahres erhöht. So sieht die Mindestlohnerhöhung vor, dass die Lohnuntergrenze nicht mehr 10,45 Euro beträgt, wie es seit 1. Juli 2022 der Fall war. Der Mindestlohn ab Oktober 2022 liegt nun bei 12 Euro. Damit hat Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil (SPD), sein Versprechen zu einer dritten Erhöhung eingelöst.

Achtung: Auch bei der Verdienstgrenze für Minijobber und Minijobberinnen hat sich etwas getan. Bislang war es Personen, die im Minijob arbeiten, lediglich erlaubt bis zu 450 Euro im Monat zu verdienen. Diese Verdienstgrenze wurde im Zuge der Mindestlohn-Erhöhung ebenfalls angepasst. So sind bei Minijobs seit 1. Oktober 2022 maximal 520 Euro Verdienst im Monat möglich.

Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Der Mindestlohn soll nicht nur dafür sorgen, dass auch Personen im Niedriglohnsektor ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Obendrein handelt es sich hierbei nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales um “eine Frage des Respekts”. Doch für wen gilt der allgemeine Mindestlohn? Dürfen sich wirklich alle Mitglieder:innen der sogenannten “arbeitenden Bevölkerung” über die Erhöhung der Lohnuntergrenze freuen? Anspruch auf Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer:innen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gilt dies sogar für Praktikant:innen.

Allerdings gibt es auch Personenkreise, denen kein Mindestlohn zusteht. Keine Arbeitnehmer:innen im Sinne des Mindestlohngesetzes sind:

  • Auszubildende
  • Personen, die im Ehrenamt tätig sind
  • Personen, die Bundesfreiwilligendienste ableisten
  • Personen, die eine Maßnahme der Arbeitsförderung ableisten
  • Personen, die selbstständig sind
  • Personen, die nach Langzeitarbeitslosigkeit wieder in den Arbeitsmarkt einsteigen (innerhalb der ersten sechs Monate)
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer dafür anerkannten Werkstatt arbeiten

Mindestlohn 2022: Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

Angesichts steigender Energie- und Lebenshaltungskosten ist die Erhöhung vom Mindestlohn eine richtige und wichtige Entscheidung seitens der Politik. Doch von der nunmehr dritten Erhöhung vom Mindestlohn in 2022 profitieren nicht alle. Wir haben Ihnen einmal aufgelistet, welche Personen keinen Anspruch aus dem Mindestlohngesetz haben.

  • Mindestlohn: Gibt es Ausnahmen?
  • Auszubildende
  • Personen, die im Ehrenamt tätig sind
  • Personen, die Bundesfreiwilligendienste ableisten
  • Personen, die eine Maßnahme der Arbeitsförderung ableisten
  • Personen, die selbstständig sind
  • Personen, die nach Langzeitarbeitslosigkeit wieder in den Arbeitsmarkt einsteigen (innerhalb der ersten sechs Monate)
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer dafür anerkannten Werkstatt arbeiten

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Wie hoch ist der Mindestlohn derzeit und warum wurde er eingeführt?

Für Arbeitnehmer:innen im Niedriglohnsektor ist es extrem wichtig zu wissen: Wie hoch ist der Mindestlohn? Diese Frage lässt sich angesichts der häufigen Anpassungen in diesem Jahr noch einmal spezifizieren. Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2022? Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2022 bereits dreimal geändert. Die erste Änderung fand zum 1. Januar 2022 statt. Mit dem Jahreswechsel fand nämlich auch eine Mindestlohnerhöhung statt. So stieg er von vormals 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Nachdem dieser am 01. Juli 2022 auf 10,45 Euro in der Stunde angehoben wurde, kam es am 01. Oktober 2022 zu einer weiteren Erhöhung. So liegt der aktuelle Mindestlohn bei 12 Euro in der Stunde.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn aktuell auf den Monat gerechnet? Damit beträgt der Mindestlohn 2022 monatlich fortan bei einer 40-Stunden-Woche in etwa 2.080 Euro brutto. Doch welche Gründe für die Erhöhung des Mindestlohns gibt es überhaupt? Mit der Anhebung der Lohnuntergrenze möchte die Politik der Steigung allgemeiner Lebenshaltungskosten gerecht werden, sodass sich Arbeit auch lohnt. Angesichts der weiter fortschreitenden Inflation und steigender Energiekosten dürfte die aktuelle Erhöhung vom Mindestlohn sicher nicht die letzte gewesen sein. Vielmehr wird die Frage: “Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn aktuell?” in ein paar Monaten wieder anders beantwortet werden.

Mindestlohn 2022: Was gilt für Personen mit einem Minijob?

Haben Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn? Die neuen Regelungen zum Mindestlohn 2022 wirken sich auch auf Minijobs aus. So erhöht sich gewissermaßen auch der Mindestlohn für Minijobber. Im Zuge der Neuregelung zum Mindestlohn 2022, welche seit 01. Oktober 2022 gilt, ist es möglich, innerhalb eines Monats bis zu 520 Euro über einen Minijob zu verdienen. Vorher war lediglich ein monatlicher Verdienst von 450 Euro möglich. Damit gab es gewissermaßen auch beim Thema Minijob eine Anpassung durch den neuen Mindestlohn.

Wie hat sich der gesetzliche Mindestlohn entwickelt?

Eine Mindestlohn-Erhöhung ist vonnöten, um den steigenden Lebenshaltungskosten zu entsprechen. Da Faktoren wie die natürliche Inflation dafür sorgen, dass mit der Zeit auch Alltägliches wie Lebensmittel in den Kosten steigen, muss ein gesetzlicher Mindestlohn also in regelmäßigen Abständen angepasst werden. Aber wie hoch war der gesetzliche Mindestlohn eigentlich bei Einführung im Jahr 2015 und wie hat er sich seitdem entwickelt? Wir haben es für Sie aufgelistet.

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland hat sich seit seiner Einführung in Deutschland am 1. Januar 2015 wie folgt entwickelt:

Jahr (Zeitpunkt)Gesetzlicher Mindestlohn Pro Stunde
(in €/Std.) – Brutto
20158,50 €
20168,50 €
20178,84 €
20188,84 €
20199,19 €
20209,35 €
1. Januar 20219,50 €
1. Juli 20219,60 €
1. Januar 20229,82 €
1. Juli 202210,45 €
1. Oktober 202212,00 €
Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland

Arbeitnehmer erhalten mehr Netto vom Brutto

Gute Neuigkeiten gibt es übrigens nicht nur zum Mindestlohn. Auch der Grundfreibetrag hat sich erhöht. Dieser sorgt dafür, dass den Steuerzahlern schlussendlich mehr Netto vom Brutto bleibt. Lag der Grundfreibetrag bislang bei 9.984 Euro, ist er nun noch einmal auf 10.347 Euro erhöht worden. Da dies rückwirkend zum 01. Januar 2022 gilt, dürfen wir uns bereits bei der Steuererklärung dieses Jahres darüber freuen.

Tipp: Wenn sie die genauen finanziellen Unterschiede bei sich sichtbar machen möchten, können sie das mit einem Brutto-Netto Rechner ganz einfach tun.

Beispielrechnung mit einem jährlichen Verdienst von 36.000,00 € brutto

Abgaben: 

  • Steuern
  • Solidaritätszuschlag:  0,00 Euro
  • Kirchensteuer: 0,00 Euro
  • Lohnsteuer: 4.470,00 Euro

Steuern insgesamt: 4.470,00 Euro

  • Sozialabgaben
  • Rentenversicherung: 3.348,00 Euro
  • Arbeitslosenversicherung:  432,00 Euro
  • Krankenversicherung: 2.862,00 Euro
  • Pflegeversicherung: 675,00 Euro

Sozialabgaben insgesamt: 7.317,00 Euro

Am Ende des Jahres verdient der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin 24.213,00 Euro Netto.

Mehr Geld für Auszubildende

Einen Mindestlohn gibt es seit 2020 auch für Auszubildende. Dieser begann am 01. Januar 2020 mit 515 Euro im Monat. Für die Azubis gibt es 2022 auch gute Neuigkeiten. Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr wurde im Jahr 2022 auf 585 Euro angehoben. 2021 lag diese noch bei 550 Euro. Bereits 2023 soll die gesetzliche Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr weiter auf 620 Euro steigen.

Die neuen Regelungen für Auszubildende gelten für alle Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen und für alle Azubis, deren Ausbildungsbeginn am oder nach dem 1. Januar 2020 liegt.

Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Geld fürs Alter 

Auch für die Altersvorsorge gibt es 2022 mehr Geld.
Bereits seit 2019 müssen Arbeitgebende 15 Prozent zur betrieblichen Altersvorsorge beitragen. Dies galt bisher nur bei neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen. Die Gesetzesänderung bezieht sich streng genommen jedoch nicht auf den Arbeitsvertrag selbst, sondern auch die sogenannte Entgeltumwandlungsvereinbarung (Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in über Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge). Seit diesem Jahr gilt die Regelung endlich auch für ältere Verträge. Sollten Ihre Arbeitgebenden bisher nichts zu Ihrer Altersvorsorge beitragen, sind sie nun gesetzlich dazu verpflichtet.

Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen

Seit dem 16.03.2022 gilt für Arbeitnehmende in der Gesundheitsbranche eine COVID-19-Impfpflicht. Ausnahmen von dieser Regelung für Beschäftigte sind nur mit einem ärztlichen Attest, also aus medizinischen Gründen, möglich. Für alle anderen Mitarbeitenden, vom Reinigungspersonal bis hin zu externen Mitarbeitenden gilt die Nachweispflicht.

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Das bleibt 2022 beim Alten

Es kann sich nicht alles ändern. Einige Regelungen des Arbeitsrechts der vergangenen Jahre bleiben uns natürlich auch 2022 erhalten.
So bleiben beispielsweise die Kinderkrankentage für Eltern wie im Jahr 2021 erhalten. Für gesetzlich Krankenversicherte sind das 30 Arbeitstage im Jahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Kinderkrankentage. Aber auch andere Regelungen bleiben unverändert.

Corona Prämie weiterhin steuerfrei

Schon 2020 und 2021 hatten Arbeitgebende die Möglichkeit, ihren Angestellten einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zu zahlen. Dies geht auch 2022 weiterhin. Den Corona-Bonus können Beschäftigte allerdings nur einmalig erhalten und die Sonderzahlung war nur bis zum 31. März möglich. Allerdings kann der Bonus auch in mehreren Teilraten ausgezahlt werden.

Im Juni 2022 beschloss man außerdem einen speziellen Corona-Pflegebonus für Personen in der Krankenpflege. Entsprechende Bonuszahlungen sollen bis zu einer Höhe von 3000 Euro steuerfrei sein.

Corona-Regeln am Arbeitsplatz bleiben

Am 01. Oktober 2022 ist die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese soll weiterhin mit zielgerichteten Maßen für einen betrieblichen Infektionsschutz sorgen und bis zum 07. April 2023 gelten. Als Grundlage soll eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Diese umfasst ein Hygienekonzept sowie entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Hierzu gehören unter anderem die Umsetzung der geläufigen AHA+L-Regel, weitestgehende Reduktion von betriebsbedingten Personenkontakten, Maskenpflicht im Falle größerer Ansammlungen sowie eine Testmöglichkeit für die in Präsenz arbeitenden Arbeitnehmer:innen. Damit sind die neuen Regelungen definitiv weicher als es noch bis zum 19. März 2022 der Fall war. Im vergangenen Winter 2021/2022 galt beispielsweise noch die 3G-Regel für alle Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten wollten. 

Homeoffice-Pauschale bleibt

Um Arbeitnehmende im Rahmen der Corona-Pandemie steuerlich zu entlasten, führte die Regierung mit dem Jahressteuergesetz 2020 die sogenannte Homeoffice-Pauschale ein. Diese schreibt fest, dass Arbeitnehmende im Homeoffice eine Steuerpauschale von fünf Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr erhalten sollen. Die Pauschale war zunächst für 2020 und 2021 befristet. Nun soll sie jedoch für 2022 verlängert werden. Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und FDP ist die Verlängerung bereits enthalten. Ein Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet.

Wollen Sie einen Tag im Homeoffice von der Steuer absetzen, müssen Sie diesen Tag ausschließlich von zu Hause gearbeitet haben. Egal ist, ob Ihr Vorgesetzter oder Ihre Vorgesetzte Sie zur Heimarbeit aufgefordert haben oder Sie freiwillig zu Hause arbeiten. Die Pauschale gilt in beiden Fällen. Die Homeoffice-Pauschale gehört zu den sogenannten Werbungskosten und kann nur dann eingereicht werden, wenn die gesamten Werbungskosten den jährlichen Pauschbetrag von 1000 EUR übersteigen.

Die Homeoffice-Pauschale können Arbeitnehmende in Höhe von maximal 600 EUR (also 5 EUR pro Tag für maximal 120 Tage) erhalten. Ab 2023 soll die Homeoffice-Pauschale allein dann auf 1000 EUR angehoben werden. Wenn Sie sich fragen, ob die Homeoffice-Pauschale Ihnen einen Vorteil bringt, müssen Sie aber noch Ihre anderen Werbungskosten betrachten.

Werbungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, im Vergleich

Arbeitnehmer:in, die 220 Tage zur Arbeit gefahren ist und 120 Tage von zu Hause gearbeitet hat:

Pendlerpauschale: 220 x 17 x 0,30 € = 1.122 €
Homeoffice-Pauschale: 120 x 5 € = 600 €
Steuerliche Geltendmachung: 1.722 €

Arbeitnehmer:in die 340 Tage zur Arbeit gefahren ist und keinen Tag im Homeoffice war:

Pendlerpauschale: 340 x 17 x 0,30 = 1.734 €
Steuerliche Geltendmachung: 1.734 €

Wer also eine tägliche Wegstrecke von über 17 km zurücklegen muss, profitiert bislang noch mehr vom Pendeln als vom Homeoffice.

Kompaktwissen – Arbeitsrecht 2022

Die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht 2022/2023:

  • Der Mindestlohn beträgt seit dem 01. Oktober 2022 12 EUR/Stunde (brutto)
  • Arbeitgeber:innen müssen Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplatz erstellen
  • Die Impfpflicht für Arbeitende in der Gesundheitsbranche gilt weiterhin
  • Auszubildende erhalten ab 2023 eine höhere Mindestvergütung
  • Die Homeoffice-Pauschale wird 2023 auf 1000 EUR erhöht

Arbeitgeber kann oder will keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlen – Was tun?

Ein gesetzlicher Mindestlohn ist für Arbeitgeber:innen verpflichtend. Sollte sich der Arbeitgeber über den zwingenden Mindestlohn hinweg setzen und unter der Lohnuntergrenze vergüten, müssen Arbeitnehmer dies nicht hinnehmen. Mit juristischer Unterstützung durch Experten im Arbeitsrecht können diese ihr Recht auf Mindestlohn durchsetzen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?

Die Pflicht zur pünktlichen Lohnzahlung ist für manche Arbeitgeber:innen bedauerlicherweise keine Selbstverständlichkeit. Falls der Arbeitgeber zu wenig zahlt, können ebenfalls Maßnahmen ergriffen werden. Es ist ratsam, im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt oder -anwältin für Arbeitsrecht zu konsultieren. Die Chevalier Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen stehen Ihnen bei Fragen zum Thema Lohnabrechnung gerne zur Verfügung.

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