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Kündigung während Kurzarbeit – ist das erlaubt?

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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Kündigung während Kurzarbeit “

  • Eine Kündigung ist auch während der Kurzarbeit möglich.
  • Allerdings sind hierbei die Hürden höher als sonst.
  • Die Kurzarbeit darf kein Kündigungsgrund sein.
  • Die Kündigung muss wirtschaftlich begründet sein.
  • Die Betriebsbedingte Kündigung ist möglich.
  • Der Sozialauswahl muss auch in Krisenzeiten eingehalten werden.
  • Der Schutz vor Kündigung für betriebsratsangehörige Mitarbeiter.
  • Die Kündigung in Probezeit ist leichter möglich.
  • Es gibt die Kündigungsschutzklage als Rechtsmittel gegen Kündigung.
  • Anwaltliche Beratung in Kündigungsfragen wird empfohlen.


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Während die Kurzarbeit viele Jahre lang nur als Notbremse von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage genutzt wurde, ist sie spätestens seit Corona in aller Munde. Viele Unternehmer und Unternehmerinnen sahen sich schlichtweg dazu verpflichtet, ihre Mitarbeitenden in Kurzarbeit zu schicken, um den Bestand des Betriebs zu sichern. Während der Kurzarbeit steht den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen das sogenannte Kurzarbeitergeld (KUG) zu, welches weit geringer ausfällt als der herkömmliche Lohn. Doch was passiert eigentlich, wenn Ihr Chef oder Ihre Chefin Ihnen während der Kurzarbeit kündigen möchte? Ist bei Kurzarbeit eine Kündigung überhaupt möglich? Und dürfen Sie in Kurzarbeit geschickt werden, obwohl bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde? Diese und weitere Fragen wollen wir im Folgenden einmal näher beleuchten. 

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Kann mein Arbeitgeber während Kurzarbeit kündigen?

Eine Kündigung während Kurzarbeit durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist für viele Arbeitnehmende ein wahrer Alptraum. Dies verwundert kaum, wenn man sich die Lage vieler Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einmal vergegenwärtigt. In Deutschland befinden sich nach wie vor viele Menschen coronabedingt in Kurzarbeit. Leider schützt Sie die Kurzarbeit nicht vor dem Risiko, eine Kündigung zu erhalten. Diese stellt für den Arbeitgebenden, nämlich keine Art Blockadewirkung dar. Er hat nach wie vor die Möglichkeit Ihnen auf Grundlage der gängigen Kündigungsgründe zu kündigen. Das heißt, dass eine personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung möglich ist. Letztere ist jedoch an sehr hohe Anforderungen geknüpft.

Kann während der Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?

Möchten Arbeitgebende während der Kurzarbeit eine Kündigung aussprechen, kann dies aus den gängigen Kündigungsgründen geschehen. Die Voraussetzungen für eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung während einer Kurzarbeit bleiben die gleichen. Doch wie sieht es mit einer betriebsbedingten Kündigung während Kurzarbeit aus? Um eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit aussprechen zu können, ist es erforderlich, dass zusätzliche – über die Gründe für die Kurzarbeit hinausgehende Umstände  – vorliegen.  Das bedeutet, dass die Lage des Unternehmens weit prekärer aussehen muss als in einem vergleichbaren Szenario ohne Kurzarbeit. Schließlich sorgt bereits die reine Kurzarbeit dafür, dass das Unternehmen stark entlastet wird. 

Kann wegen Schlechtleistung abgemahnt oder gekündigt werden?
Mehr über die Kündigung eines „Low Performers“ erfahren Sie hier.

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Was passiert wenn ich während der Kurzarbeit kündige?

Dass Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Ihnen auch während der Kurzarbeit kündigen darf, haben wir bereits geklärt. Doch wie sieht es eigentlich mit Ihnen als Beschäftigte aus? Dürfen Arbeitnehmer während der Kurzarbeit kündigen? Die Antwortet lautet ja. Eine Kündigung während der Kurzarbeit durch Arbeitnehmende ist genauso möglich wie außerhalb der Kurzarbeit. Allerdings sollten Sie dabei nicht nur die gängigen Kündigungsfristen beachten. Obendrein sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass Sie Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) verlieren. 

Wie lange ist Kündigungsfrist bei Kurzarbeit?

Im Falle der Kündigung bei Kurzarbeit stellt sich natürlich auch die Frage, wie es um die Kündigungsfrist bestellt ist. Sofern nicht anderes vereinbart wurde, gilt für Arbeitnehmende standardmäßig eine Frist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats. Für Arbeitgebende hängt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB hingegen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab:

  • sieben Monate bis zwei Jahre, 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Kalendermonats
  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Was passiert, wenn ich während der Kündigungsfrist die Arbeit verweigere?
Mehr über Arbeitsverweigerung erfahren Sie hier.

Ist ein Aufhebungsvertrag während Kurzarbeit möglich?

Um den Hürden und möglichen Folgen einer Kündigung aus dem Weg zu gehen, einigen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende gerne einvernehmlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier kommt das Instrument des Aufhebungsvertrags zum Einsatz. Selbstverständlich ist ein solches vertraglich geregeltes Ende des Beschäftigungsverhältnisses auch während der Kurzarbeit möglich. 

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Welches Gehalt bei Kündigung während Kurzarbeit?

Durch die Kurzarbeit soll ein Unternehmen in allererster Linie finanziell entlastet werden. Da die Arbeitnehmenden dem Namen entsprechend “kürzer” arbeiten, steht ihnen auch ein geringeres Gehalt zu. Um den Wegfall des übrigen Gehaltes ausgleichen zu können, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen. Dieses richtet sich u.a. nach der Dauer der Kurzarbeit und umfasst:

  • 60 Prozent des Nettoentgelts bei kinderlosen Personen (1-3 Monate)
  • 67 Prozent des Nettoentgelts bei Personen mit Kind (1-3 Monate)
  • 70 Prozent des Nettoentgelts bei kinderlosen Personen (ab 4. Monat)
  • 77 Prozent des Nettoentgelts bei Personen mit Kind (ab 4. Monat)
  • 80 Prozent des Nettoentgelts bei kinderlosen Personen (ab 7. Monat)
  • 87 Prozent des Nettoentgelts bei Personen mit Kind (ab 7. Monat)

Doch wie sieht es eigentlich mit dem KUG aus, wenn die Arbeitnehmenden oder der Arbeitgebenden während der Kurzarbeit kündigen? Sollten Sie Arbeitnehmenden während der Kurzarbeit kündigen, fällt für Sie der Anspruch auf das KUG gänzlich weg. Damit dieser Umstand zu keiner allzu hohen finanziellen Belastung für den Mitarbeitenden wird, besteht ab Kündigung bis zum finalen Ausscheiden aus dem Unternehmen ein Anspruch auf das vollumfängliche Gehalt. Ob der Arbeitnehmende oder Arbeitgebende kündigt, spielt dabei keine Rolle. 

Wer zahlt den Arbeitslohn in der Kündigungszeit während KUG?

Im Falle der Kurzarbeit steht Ihnen seitens der Bundesagentur das Kurzarbeitergeld (KUG) zu. Doch haben gekündigte Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf KUG? Unabhängig davon, ob Ihr Chef Ihnen kündigt oder Sie selbst Kündigung einreichen, fällt mit Kündigung auch der Anspruch auf das KUG weg. Damit Sie jedoch keine wirtschaftliche Schieflage befürchten müssen, ist Ihr Chef dazu verpflichtet, Ihnen bis zum finalen Ausscheiden aus dem Unternehmen das volle Gehalt zu zahlen. 

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Wie berechnet sich Arbeitslosengeld nach Kurzarbeit?

Sollten Sie arbeitslos werden, fängt Sie die Bundesagentur für Arbeit finanziell mit dem Arbeitslosengeld auf. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird auf Grundlage Ihres vorherigen Arbeitsentgelts berechnet. Wer sich vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Kurzarbeit mit stark reduziertem Gehalt befand, bekommt dabei zu Recht Angst um die Höhe des Arbeitslosengeldes. Doch wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf späteres Arbeitslosengeld aus? Das Arbeitslosengeld wird auch in diesem Fall anhand Ihres herkömmlichen Arbeitsentgelts ohne Kurzarbeit berechnet.  

Wann muss Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückzahlen?

Mithilfe der Kurzarbeit und der damit verbundenen Unterstützung durch das Kurzarbeitergeld (KUG) möchte die Bundesagentur für Arbeit deutsche Unternehmen vor einer wirtschaftlichen Schieflage bewahren. Doch da solch staatliche Unterstützung häufig auch schwarze Schafe anlockt, überprüft die Bundesagentur für Arbeit die Antragsteller genau. Wenn das Kurzarbeitergeld dem Unternehmen nicht zusteht, muss selbiges zurückgezahlt werden. Ein Anspruch besteht nur bei “einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen” (§ 96 SGB III). Kurzarbeit ist gemäß dieser Vorschrift bspw. in folgenden Fällen denkbar:

  • Lieferungen bleiben aus
  • Produktion ist eingeschränkt
  • Betriebsschließungen durch staatliche Schutzmaßnahmen (bspw. pandemische Lage)

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Durch die Coronakrise wurden viele Arbeitnehmende in Kurzarbeit geschickt. Da verwundert es auch kaum, dass viele von Ihnen sich jede Menge Fragen zu diesem Thema stellen. Die Chevalier Rechtsanwälte und Anwältinnen stehen Ihnen bei allen Fragen zum Arbeitsrecht im Allgemeinen und der Kurzarbeit und Kündigung im Besonderen mit Rat und Tat zur Seite. Sie wurden gekündigt? Prüfen Sie Ihre Ansprüche jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

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