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Muss ich eine Kündigung unterschreiben?

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Geprüft von Paul Krusenotto

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In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

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Damit eine Kündigung gemäß 623 BGB wirksam ist, ist die Schriftform zwingend erforderlich. Daher müssen Arbeitgeber:innen beziehungsweise deren Vertreter:in die Kündigung unterschreiben. Sie als Arbeitnehmer:in müssen die Kündigung nicht unterschreiben. Nicht jede auf einem Zettel formulierte Kündigung ist auch wirksam. Um als rechtswirksames Kündigungsschreiben angesehen werden zu können, muss die schriftliche Kündigung einige Voraussetzungen erfüllen.

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Folgende Kriterien muss eine ordentliche Kündigung erfüllen, um wirksam zu sein:

  • Die Kündigung muss eine Kündigungserklärung enthalten
  • Die Kündigung muss der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform entsprechen
  • Dem oder der betreffenden Arbeitnehmer:in zugestellt werden

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Muss ich bei Erhalt der Kündigung unterschreiben?

In der Praxis kommt es manchmal vor, dass Arbeitgeber:innen sich unter der Kündigungserklärung eine Unterschrift von dem oder der Arbeitnehmer:in ausstellen lassen möchten. Viele Arbeitnehmer:innen sind in dieser Situation verständlicherweise verunsichert und kommen der Aufforderung des oder der Arbeitgeber:in nach und unterschreiben unter der Kündigung. Folglich haben Arbeitgeber:innen dann einen Nachweis über die Zustellung der Kündigung. Hieraus können sich schwerwiegende Nachteile für Arbeitnehmer:innen ergeben. So kann es unter anderem dazu kommen, dass Sie unwissend bestätigen, keinen Resturlaub oder offene Überstunden mehr zu haben. Auch der Verzicht auf Lohnrückstände wird häufig versucht auf diesem Wege festzuhalten. Besonders schwerwiegend ist, wenn sich der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage äußert.

Sollte Ihr:e Arbeitgeber:in Sie um Unterschriften bitten, legen Sie die Dokumente am besten einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht vor. Wichtig für Sie ist, dass Sie nicht verpflichtet sind, den Erhalt der Kündigung zu quittieren. Im Grundsatz gilt erst einmal, nichts unterschreiben. 

Ist es zulässig eine Kündigung online zu unterschreiben?

Nach § 623 BGB muss eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer in Schriftform erfolgen. Dies schließt die elektronische Form nicht mit ein. Das heißt also: Kündigungen, die per E-Mail, Fax, E-Postbrief, SMS, WhatsApp etc. erfolgen, sind unwirksam und können somit auch nicht online unterschrieben werden. Sie wurden gekündigt? Prüfen Sie Ihre Kündigung jetzt in unserem Online Schnellcheck oder nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Sollte ich eine Kündigung unterschreiben? 

Eine Kündigung muss, um wirksam zu sein nicht „akzeptiert“ werden. Weder Arbeitgeber:innen noch Arbeitnehmer:innen können eine Kündigung ablehnen. Grundsätzlich sollten Sie eine erhaltene Kündigung aber immer von einem oder einer Expert:in für Arbeitsrecht prüfen lassen. Im Anschluss an den Zugang der Kündigung sollten Sie Folgendes beachten:

  • Suchen Sie sich einen Experten für Arbeitsrecht und
  • reichen Sie binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage ein

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Wie kann Chevalier helfen, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben?

Die Expert:innen für Arbeitsrecht der Kanzlei Chevalier sind darauf spezialisiert und haben lange Erfahrung darin, Arbeitnehmer:innen im Falle einer Kündigung zu helfen. Egal ob Sie die Kündigung anfechten wollen oder eine Abfindung erhalten möchten, unsere Expert:innen sind an Ihrer Seite.

Falls Sie nach Ihrer Kündigung eine finanzielle Kompensation in Form einer Abfindung anstreben, können Sie unseren Online Schnellcheck zur Prüfung Ihrer möglichen Abfindungshöhe nutzen. Sie können mehr darüber auf unserer Abfindungsrechner Seite lesen.

Im Anschluss erhalten Sie von uns ein kostenfreies Einschätzungsgespräch mit unserem Expertenteam am Telefon. In dem Gespräch können Sie unbesorgt all Ihre Fragen äußern und erfahren sofort, wie unsere Anwält:innen Ihnen helfen können. Sie können uns ganz bequem und einfach online beauftragen. Im Anschluss beginnt Ihr:e Anwalt:in damit, Ihre Forderungen entschlossen zu verhandeln und durchzusetzen. Über alle Fortschritte in Ihrem Fall informieren wir Sie natürlich umgehend.

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