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Ausbildungsvertrag – diese Paragraphen sind ungültig!

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Ausbildungsvertrag
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Geprüft von Paul Krusenotto

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Das Wichtigste zum Thema “Ausbildungsvertrag”

  • Der Ausbildungsvertrag ist der schriftlicher Vertrag zwischen Auszubildendem und Ausbilder. 
  • Vertragsinhalte sind etwa Ausbildungsziele, Ausbildungsdauer, Arbeitszeit, Ausbildungsvergütung. 
  • Probezeit sind maximal vier Monate, allerdings ist eine Kündigung jederzeit möglich. 
  • Ausbildungsvergütung ist eine jeweils eine festgelegte Mindesthöhe, hierbei sind aber die Tarifverträge zu beachten. 
  • Urlaubsanspruch: 24 Werktage pro Jahr, zusätzlicher Anspruch bei Minderjährigkeit. 
  • Beendigung des Ausbildungsverhältnisses: durch Kündigung oder Ablauf der Ausbildungsdauer. 
  • Verlängerung der Ausbildungsdauer: bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder Krankheit möglich. 
  • Sonderkündigungsschutz: während der Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung. 
  • Berufsschule: regelmäßiger Schulbesuch während der Ausbildung. 
  • Abmahnung und Kündigung: bei Fehlverhalten des Auszubildenden möglich, aber besondere Regeln beachten. 


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Der erste Ausbildungsvertrag und der damit einhergehende Eintritt in die Arbeitswelt sind für die meisten Menschen wichtige Meilensteine in ihrem Leben. Allerdings gehen mit dem Ausbildungsvertrag und dem Einstieg ins Berufsleben auch viele Fragen einher. Was steht in einem Ausbildungsvertrag?
Welche Pflichten hat der Auszubildende laut Ausbildungsvertrag? Wann ist ein Ausbildungsvertrag gültig? Die Antworten geben die Arbeitsrechtsexpertinnen und -experten der Kanzlei Chevalier im folgenden Artikel.

In welcher Situation können wir Ihnen helfen?

Was ist ein Ausbildungsvertrag?

Der Ausbildungsvertrag regelt, wie der Name bereits verrät, das Ausbildungsverhältnis zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb. Im Vertrag sind alle rechtlichen Rahmenbedingungen schriftlich und für beide Seiten bindend festgehalten. Verstößt eine Partei gegen einen Paragrafen des Vertrages, kann das Ausbildungsverhältnis schlimmstenfalls beendet werden oder sogar eine Klage der Gegenseite zur Folge haben.

Sie benötigen arbeitsrechtliche Unterstützung? Die Chevalier Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind gerne für Sie da. Im Falle einer Kündigung können Sie gerne Ihre Ansprüche im Schnellcheck prüfen oder unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung nutzen.

Wer schreibt den Ausbildungsvertrag?

Ausbildende müssen spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß § 11 Abs.1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) schriftlich niederlegen und dem oder der Auszubildenden vorlegen. Ein Ausbildungsvertrag muss sowohl von dem oder der Auszubildenden und dem ausbildenden Betrieb vor Beginn der Ausbildung unterschreiben werden. Der Vertrag muss immer schriftlich geschlossen werden, die elektronische Form ist in diesem Falle ausgeschlossen. Das bestimmt § 11 des Berufsbildungsgesetzes.

Sind Auszubildende minderjährig, also noch keine 18 Jahre alt, müssen auch die Erziehungsberechtigten, das sind in der Regel die Eltern, den Ausbildungsvertrag unterschreiben.

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Welche Kammer ist für welchen Ausbildungsberuf zuständig?

Die Zuständigkeit der jeweiligen Kammern für Ausbildungsverträge unterscheidet sich nicht nach Beruf, sondern nach Bereich. Ein unterschriebener Ausbildungsvertrag muss von dem Betrieb unverzüglich an die zuständige Kammer geschickt werden. Das ist in § 36 Berufsbildungsgesetz so festgelegt.

Aber welches ist die zuständige Stelle und wo muss der Ausbildungsvertrag eingetragen werden?

  • Die Handwerkskammern (HWK) für Berufe der Handwerksordnung (z.B. bei Lehrstellen als Bäcker oder Tischler)
  • Die Industrie und Handelskammern (IHK) für kaufmännische und gewerbliche Berufe (z.B. Bankkaufmann oder -frau)
  • Die Landwirtschaftskammern für alle landwirtschaftlichen Berufe
  • Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Notarkammern und Notarkassen für Berufe in der Rechtspflege
  • Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern für Stellen im Bereich der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
  • Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für Berufe im Bereich des Gesundheitsdienstes

In Berufen im öffentlichen Dienst bestimmen die Bundes- und Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände die für ihren Bereich zuständigen Stellen. Ausbildungsbetriebe können sowohl der Industrie- und Handelskammer wie auch der Handwerkskammer angehören. In diesem Fall werden sie als Mischbetriebe bezeichnet.

Was muss in einem Ausbildungsvertrag stehen?

Wie sieht ein Ausbildungsvertrag aus? Was sind die Inhalte eines Ausbildungsvertrages? Gibt es Mindestangaben im Ausbildungsvertrag? Fragen über Fragen. Was im Ausbildungsvertrag festgehalten sein muss, wird vom Berufsbildungsgesetz (BBiG, § 11) genau vorgeschrieben.

Folgende Inhalte müssen mindestens im Ausbildungsvertrag enthalten sein:

  • Ausbildungsberuf
  • inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Arbeitszeit
  • Länge der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Urlaubsdauer
  • Bedingungen einer Kündigung

Was gehört nicht in den Ausbildungsvertrag?

Nachdem geklärt ist, was unbedingt in einem Ausbildungsvertrag stehen sollte, kommen wir nun dazu, was nichts in einem Ausbildungsvertrag zu suchen hat. Es gibt sogar solche Formulierungen, die schlicht ungültig sind.

Ausbildungsvertrag – Nichtige Vereinbarung

Unwirksame Vereinbarungen sind:

  • die Verpflichtung, auch nach Ende der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb weiter zu arbeiten
  • das Verbot, dem erlernten Beruf bei einem konkurrierenden Unternehmen nachzugehen
  • Zahlungen als Entschädigung für die Berufsausbildung oder von Vertragsstrafen z. B. bei Nichtantritt oder Kündigung.

Wer muss den Ausbildungsvertrag unterschreiben?

Den Ausbildungsvertrag unterschreiben müssen sowohl Auszubildende aus auch Ausbildende. Im Falle von minderjährigen Auszubildenden müssen die Erziehungsberechtigten ebenfalls den Ausbildungsvertrag unterzeichnen.

Achten Sie darauf, auch wenn Sie aufgeregt über Ihren neuen Ausbildungsplatz sind, den Vertrag genau zu lesen. So erwarten Sie im Nachhinein keine bösen Überraschungen und Sie können ohne weitere Probleme ins Berufsleben starten.

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Warum muss ein Ausbildungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Generell gelten für Ausbildungsverträge die gleichen rechtlichen Regelungen wie für Arbeitsverträge. Einige Besonderheiten der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind jedoch zu beachten. So muss ein Ausbildungsvertrag beispielsweise immer schriftlich festgehalten werden.

Der Grund ist die besondere Bedeutung des Ausbildungsvertrages. Hier werden alle für die Ausbildung wichtigen Punkte festgehalten und sind somit rechtlich bindend. Dies soll Auszubildende schützen.

Sollte ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin gegen im Vertrag festgehaltene Paragraphen verstoßen, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Sie brauchen arbeitsrechtliche Unterstützung? Nutzen Sie gern unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung

Kann ein Ausbildungsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden?

Meist bekommen Auszubildende mündlich mitgeteilt, dass sie die Ausbildungsstelle antreten können. Hiermit ist nach § 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ein mündlicher Ausbildungsvertrag geschlossen worden. Dieser mündlich vereinbarte Vertrag ist bis eine Woche vor Ausbildungsbeginn gültig. Vor Beginn der Ausbildung muss der Vertrag jedoch schriftlich festgehalten sein. Die Schriftform ist hier im § 11 BBiG zwingend vorgeschrieben.

Kann ich meinen Ausbildungsvertrag kündigen?

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis schon vorzeitig durch eine Kündigung des Ausbildungsvertrages zu beenden.

Hierbei muss unterschieden werden, ob die Kündigung vor dem Beginn der Ausbildung, während der Probezeit oder danach erfolgte. Ebenfalls relevant ist, ob vor der Kündigung eine Abmahnung erfolgt ist.

Ausbildungsvertrag vor Beginn kündigen

In der Zeit zwischen Abschluss des Berufsausbildungsvertrages und vor dem ersten Ausbildungstag können Auszubildende und Ausbildende zu jeder Zeit ordentlich kündigen. Hierbei ist keine Frist zu beachten, außer die Parteien haben anderweitige Regelungen im Berufsausbildungsvertrag festgehalten (BAG 17.09.1987 Az. 2 AZR 654/86).

Kündigung Ausbildungsvertrag in der Probezeit

In der Probezeit können beide Parteien das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Eine Begründung der Kündigung des Ausbildungsvertrages oder Angabe der Kündigungsgründe ist hier nicht nötig. Wie jede Kündigung darf die Kündigung des Ausbildungsvertrages nicht treuwidrig oder sittenwidrig sein (§§ 138, 242 BGB). Bei Minderjährigen muss die Kündigung des Ausbildungsvertrages außerdem den gesetzlichen Vertretern vorgelegt werden. Die Kündigungserklärung muss sich hier ebenfalls an eine:n gesetzlichen Vertreter:in und nicht an den Auszubildenden oder die Auszubildende richten (BAG 08.12.2011 Az. 6 AZR 354/10).

Kündigung Ausbildungsvertrag nach der Probezeit

Nach absolvierter Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nicht mehr möglich und kann auch nicht wirksam vertraglich vereinbart werden.

Kompaktwissen – Ausbildungsvertrag

Damit beim Unterzeichnen Ihres Ausbildungsvertrages wirklich nichts mehr schief gehen kann, haben wir hier die wichtigsten Informationen zum Thema noch einmal für Sie zusammengefasst.

  • Ausbildende müssen spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Vertrages dem oder der Auszubildenden in schriftlicher Form vorlegen.
  • Der Ausbildungsvertrag muss sowohl von dem oder der Auszubildenden sowie von den Ausbildenden unterschrieben werden  Im Falle von minderjährigen Auszubildenden müssen die Erziehungsberechtigten ebenfalls den Ausbildungsvertrag unterzeichnen.
  • In der Probezeit können beide Parteien das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und der Nennung von Gründen schriftlich kündigen.
  • Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit.
  • Es gibt auch Paragraphen, die im Ausbildungsvertrag keine Gültigkeit besitzen. Ein Beispiel hierfür ist l die Verpflichtung, auch nach Ende der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb weiter zu arbeiten.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Sie sind bezüglich Ihres Ausbildungsvertrages unsicher? Sie wurden gekündigt oder haben ein anderes arbeitsrechtliches Problem? Unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen für Arbeitsrecht helfen vor allem in Kündigungssituationen (bei Kündigung und nach Erhalt eines Aufhebungsvertrags), stehen Ihnen aber auch immer bei Abmahnungen, bei der Prüfung von Arbeitszeugnissen und allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsrecht zur Verfügung. Jetzt Ihre Abfindungsansprüche im Schnellcheck prüfen oder unser Formular zur kostenfreien Ersteinschätzung nutzen.

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